Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/18#abs-1 (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/18#abs-2 (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/18#abs-3 (3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist